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Arzt hat keinen Anspruch auf Honorar nach kurzfristiger Terminabsage durch Patienten (04.07.2012)

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Wer einen Termin mit einem Arzt ausmacht, geht damit keine rechtsverbindliche Vereinbarung ein. Terminsabsprachen finden aus rein organisatorischen Gründen statt, so dass einer Arztpraxis auch bei einer kurzfristigen Absage des Patienten kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zusteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.

(AG Bremen, Urteil vom 09.02.2012 - 9 C 0566/11)

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