Kommt es zu Fehlern bei der Herstellung einer Zahnprothese und verweigert der Patient daraufhin die weitere zahnärztliche Behandlung, so liegt darin die Kündigung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags. Hat der Patient das Honorar bereits gezahlt, so steht ihm dann ein Anspruch auf Rückforderung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
(OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2013 - 5 U 542/13)
(OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2013 - 5 U 542/13)