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Ärztliche Aufklärungs­formulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle (02.09.2021)

Ärztliche Aufklärungs­formulare unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

(BGH, Urteil vom 02.09.2021 - III ZR 63/20)

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