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Alkoholsucht rechtfertigt vorläufiges Ruhen der ärztlichen Zulassung (24.01.2012)

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Die zuständige Aufsichtsbehörde darf bei Bestehen einer Alkoholabhängigkeit, die zu Kontrollverlusten und damit einer Gefährdung der Patienten führt, sofort vollziehbar das vorläufige Ruhen der ärztlichen Approbation anordnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

(VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.12.2011 - 7 L 1274/11)

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