Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einer Zahnarzthelferin untersagt, in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio die Durchführung einer Zahnreinigung mittels "Airflow" und bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2012 - 6 U 264/10)
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2012 - 6 U 264/10)