Die Abrechnung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung, bei der eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation gewährleistet sein muss, ist durch einen Krankenhausträger nicht möglich, wenn der anwesende Arzt gleichzeitig Aufgaben auf der internistischen Hauptstation wahrnehmen muss. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012 - L 5 KR 97/11)
(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012 - L 5 KR 97/11)